
Leasingfahrzeug zur Inspektion: Muss ich in die Vertragswerkstatt?
Wer ein Leasingfahrzeug fährt, steht spätestens bei der ersten Inspektion vor einer wichtigen Frage:
Muss ich mit meinem Leasingfahrzeug tatsächlich in eine Vertragswerkstatt oder darf ich auch eine freie Werkstatt beauftragen?
Die Antwort hängt in erster Linie von Ihrem Leasingvertrag ab.
Anders als bei einem eigenen Fahrzeug können Leasinggeber bestimmte Vorgaben zur Wartung und Instandhaltung machen. Wer diese nicht beachtet, riskiert spätestens bei der Fahrzeugrückgabe unnötige Diskussionen oder finanzielle Nachforderungen.
Bei Leasingfahrzeugen entscheidet der Vertrag
Das Fahrzeug gehört während der Leasingdauer grundsätzlich dem Leasinggeber. Als Leasingnehmer erhalten Sie das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht.
Aus diesem Grund kann der Leasinggeber Vorgaben dazu machen, wie das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit gewartet und instand gehalten werden muss.
Viele Leasingverträge sehen beispielsweise eine Werkstattbindung vor. Inspektionen und Wartungsarbeiten dürfen dann je nach Vertragsgestaltung ausschließlich durch bestimmte Betriebe durchgeführt werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- eine Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke
- ein vom Hersteller autorisierter Servicebetrieb
- eine vom Leasinggeber freigegebene Partnerwerkstatt
Ob Sie eine freie Werkstatt nutzen dürfen, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist immer die konkrete Regelung in Ihrem Leasingvertrag.
Muss ich zu dem Autohaus fahren, bei dem ich das Fahrzeug geleast habe?
Nein, nicht automatisch.
Eine vorgeschriebene Werkstattbindung bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie immer genau das Autohaus aufsuchen müssen, bei dem Sie das Fahrzeug übernommen haben.
Schreibt der Leasingvertrag beispielsweise lediglich einen autorisierten Servicebetrieb der jeweiligen Fahrzeugmarke vor, können in der Regel auch andere entsprechend autorisierte Betriebe infrage kommen.
Wichtig ist deshalb, genau darauf zu achten, welche Art von Werkstatt im Vertrag vorgeschrieben wird.
Warum schreiben Leasinggeber Vertragswerkstätten vor?
Der Hintergrund ist vor allem der Werterhalt des Fahrzeugs.
Am Ende der Leasingzeit wird das Fahrzeug zurückgegeben und dessen Zustand bewertet. Der Leasinggeber hat deshalb ein Interesse daran, dass das Fahrzeug während der gesamten Vertragsdauer ordnungsgemäß gewartet wird.
Dazu gehört insbesondere, dass
- die vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden,
- sämtliche Arbeiten nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers erfolgen,
- geeignete Ersatzteile und Betriebsstoffe verwendet werden,
- durchgeführte Wartungen nachvollziehbar dokumentiert werden und
- das Serviceheft beziehungsweise das digitale Serviceheft vollständig geführt wird, soweit das jeweilige Fahrzeug ein solches System vorsieht.
Fehlen Wartungsnachweise oder wurden vorgeschriebene Inspektionen nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies bei der Leasingrückgabe problematisch werden.
Darf ich mein Leasingfahrzeug in einer freien Werkstatt warten lassen?
Das kann möglich sein, wenn Ihr Leasingvertrag keine entsprechende Werkstattbindung enthält.
In diesem Fall sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die freie Werkstatt sämtliche Arbeiten fachgerecht und nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers durchführt.
Dazu gehören unter anderem:
- die Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle
- die vollständige Durchführung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten
- die Verwendung geeigneter Ersatzteile und Betriebsstoffe in der erforderlichen Qualität
- die Beachtung bestehender Herstellerfreigaben
- eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation der durchgeführten Arbeiten
Auch die Rechnung der Werkstatt sollte möglichst detailliert aufführen, welche Arbeiten durchgeführt und welche Materialien verwendet wurden.
Verfügt das Fahrzeug über ein digitales Serviceheft, sollte außerdem vorab geklärt werden, ob und wie die beauftragte Werkstatt die Wartung dort dokumentieren kann.
Was ist mit der EU-Gruppenfreistellungsverordnung?
Rund um dieses Thema entsteht häufig ein Missverständnis.
Die sogenannte EU-Gruppenfreistellungsverordnung und die dazugehörigen wettbewerbsrechtlichen Regelungen sollen unter anderem sicherstellen, dass unabhängige Werkstätten Zugang zum Reparatur- und Wartungsmarkt haben.
Grundsätzlich darf eine Herstellergarantie nicht allein deshalb pauschal verweigert werden, weil eine normale Wartung oder Inspektion außerhalb des Vertragswerkstattnetzes durchgeführt wurde. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Arbeiten fachgerecht und entsprechend den Herstellervorgaben durchgeführt wurden.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch ein Leasingnehmer jede freie Werkstatt nutzen darf.
Hier müssen zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse voneinander getrennt werden: die Bedingungen einer Herstellergarantie und die vertraglichen Pflichten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.
Enthält der Leasingvertrag eine Vorgabe zur Nutzung bestimmter Werkstätten, muss diese unabhängig davon geprüft und beachtet werden.
Eine freie Werkstatt kann daher aus Sicht der Herstellergarantie grundsätzlich zulässig sein und gleichzeitig gegen die Bedingungen des Leasingvertrags verstoßen.
Was gilt bei einem Wartungs- oder Full-Service-Paket?
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Sie zusätzlich zum Leasingvertrag ein Wartungs-, Verschleiß- oder Full-Service-Paket abgeschlossen haben.
Bei solchen Paketen übernimmt der Leasinggeber beziehungsweise der jeweilige Serviceanbieter bestimmte Wartungs- und Reparaturkosten.
Die Kostenübernahme ist jedoch häufig daran gekoppelt, dass die Arbeiten bei bestimmten Vertrags- oder Partnerwerkstätten durchgeführt werden.
Wer eigenständig eine andere Werkstatt beauftragt, kann deshalb riskieren, die Rechnung selbst bezahlen zu müssen.
Prüfen Sie daher auch die Bedingungen des jeweiligen Servicepakets, bevor Sie einen Werkstatttermin vereinbaren.
Was passiert, wenn ich trotzdem eine freie Werkstatt nutze?
Welche Folgen entstehen können, hängt vom jeweiligen Leasingvertrag und vom konkreten Fall ab.
Mögliche Konsequenzen sind beispielsweise:
- Beanstandungen bei der Leasingrückgabe
- eine festgestellte Wertminderung beziehungsweise eine hierauf gestützte Nachforderung
- Probleme aufgrund fehlender oder unvollständiger Wartungsnachweise
- die Ablehnung einer Kostenübernahme aus einem Servicepaket
- Streit darüber, ob das Fahrzeug vertragsgemäß gewartet wurde
Besonders problematisch kann es werden, wenn eine vorgeschriebene Inspektion vollständig ausgelassen oder deutlich zu spät durchgeführt wurde.
Worauf sollte ich vor der Inspektion achten?
Bevor Sie einen Werkstatttermin für Ihr Leasingfahrzeug vereinbaren, sollten Sie einen kurzen Blick in Ihre Leasingunterlagen werfen.
Achten Sie insbesondere auf Regelungen zu:
- Wartung
- Inspektion
- Instandhaltung
- Reparaturen
- Vertragswerkstätten
- autorisierten Werkstätten
- Partnerwerkstätten
- Servicepaketen
- Wartungs- und Verschleißpaketen
Ist aus dem Vertrag nicht eindeutig ersichtlich, ob eine freie Werkstatt genutzt werden darf, empfiehlt es sich, vorher eine schriftliche Auskunft des Leasinggebers einzuholen.
So vermeiden Sie spätere Diskussionen darüber, ob die gewählte Werkstatt tatsächlich zulässig war.
Fazit: Erst den Leasingvertrag prüfen, dann die Werkstatt wählen
Bei einem Leasingfahrzeug sollte die Werkstatt nicht allein danach ausgewählt werden, wo die Inspektion am günstigsten ist.
Entscheidend ist zunächst, welche Vorgaben Ihr Leasingvertrag enthält.
Ist dort eine Vertrags-, Hersteller- oder Partnerwerkstatt vorgeschrieben, sollten Sie diese Vorgabe einhalten.
Besteht keine entsprechende Werkstattbindung, kann auch eine freie Werkstatt infrage kommen. Dann sollte sichergestellt sein, dass die Wartung fachgerecht nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt und vollständig dokumentiert wird.
Wer sich vor dem Werkstattbesuch wenige Minuten Zeit nimmt und die Vertragsbedingungen prüft, kann bei der späteren Leasingrückgabe unnötige Probleme vermeiden.
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