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Merkantile Wertminderung

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Merkantile Wertminderung

Ein Verkehrsunfall ist leider sehr schnell passiert.

Aber haben Sie sich schonmal gefragt, ob Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall weniger an Wert hat, obwohl Sie das Fahrzeug repariert haben.

Ja, auf dem Gebrauchtwagenmarkt spielt ein Alt-oder Vorschaden eine große Rolle. Ein verunfalltes Fahrzeug ist immer weniger wert als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden.

Für den Unfallgeschädigten ist diese Tatsache umso ärgerlicher, denn der Unfall kann nicht mehr rückgängig gemacht werden und somit ist das Fahrzeug kein unfallfreies Fahrzeug mehr.

Genau hier greift der merkantile Minderwert ein.

Merkantil bedeutet so viel wie „kaufmännisch“, oder „den Handel betreffend“.

Merkantiler Minderwert - Der Begriff

Der Begriff „Merkantiler Minderwert“ ist gesetzlich gar nicht fest definiert.

Der Merkantile Minderwert ist der Betrag, der den geringeren Preis eines Fahrzeugs, nach einem Unfall, ersetzen soll. Also der Ausgleich des niedrigeren Preises des Fahrzeugs beim Verkauf.

Als Unfallgeschädigter ist man wieder so zu stellen, wie vor dem Unfall. Wenn man vorher ein unfallfreies Fahrzeug hatte, wird man beim Weiterverkauf nun –aufgrund des Unfalls– weniger Geld bekommen. Diese Differenz wird als Merkantiler-Minderwert bezeichnet.

Die Höhe der merkantilen Wertminderung wird durch unsere Gutachter berechnet.

Es gibt eine Vielzahl an Rechenwegen und Rechenvarianten, aber in die Rechnung der Wertminderung fließen Wertbeeinflussende Faktoren hinein, wie z.B.  der Reparaturumfang, Vorschäden, Laufleistung, Fahrzeugalter, der Allgemeinzustand und der allgemeine Fahrzeugwert.

Selbst wenn ein Fahrzeug vorher einen Unfall hatte, kann ein weiterer Unfallschaden dazu führen, dass das Fahrzeug beim Weiterverkauf noch weniger an Wert hat und somit einer Merkantiler-Minderwert erneut eingetreten ist.

Technischer Minderwert & wirtschaftlicher Minderwert

Grundsätzlich ist die merkantile Wertminderung ist zwei Kategorien einzuteilen.

  1. Technischer merkantiler Minderwert

Ein technischer Merkantiler-Minderwert liegt vor, wenn der ursprüngliche Zustand des unfallbeschädigten Fahrzeugs auch nach einer fachgerechten sowie vollständigen Reparatur nicht mehr hergestellt werden kann. Ob eine technische Wertminderung vorliegt, kann nur nach einer ausgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

 

  1. Wirtschaftlicher merkantiler Minderwert

Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgelich für den Fall dar, dass wegen der Unfalleigenschaft ein weniger Geld beim Verkauf zu erzielen ist. Dieser geringere Betrag wird auch als „Mindererlös„bezeichnet.

Merkantile wertminderung - Die Faustformel

Eine veraltete Faustformel besagt, dass die merkantile Wertminderung nur dann berechnet wird, wenn das Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist und die Laufleistung unter 100.000n Kilometern liegt.

Diese Faustformel wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.11.2004 gekippt, weil Fahrzeuge heutzutage deutlich haltbarer und langlebiger sind.

Es gibt für den merkantilen Minderwert demnach keine starren Grenzen mehr. Die Faustformel ist damit überholt und veraltet.

Das Kammergericht auch bei einem neun Jahre alten Porsche mit mehr als 170.000 KM Laufleistung eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 2.9.2010). Das Landgericht Berlin hat bei einem elf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 180.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 25.6.2009). Das Landgericht Köln hat für ein Taxi mit 140.000 km eine Wertminderung bejaht (Urteil vom 12.11.2009).

Die Haftpflichtversicherungen lehnen trotzdem gerne und schnell die Bezahlung eines merkantilen Minderwertes ab. Meistens jedoch zu Unrecht. Denn die Versicherungen beziehen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978. Damals hatte der Bundesgerichtshof noch eine „Faustregel“ aufgestellt und die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Merkantiler-Minderwert nicht anfällt, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug älter als 5 Jahre ist und/oder eine Laufleistung von über 100.000 KM hat. Diese Rechtsprechung ist spätestens seit dem 23.11.2004 überholt.

Unser Partneranwalt wird Ihre Ansprüche maximal für Sie geltend machen.

 

 

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