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Tricks der Versicherung Teil 1

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Tricks der Versicherung Teil 1

Häufig gekürzte Posten seitens der Versicherung

Versicherungen versuchen Geld einzusparen und daher werden manchmal einige Tricks angewandt, die nicht immer ganz rechtens sind. In den meisten Fällen steht Ihnen als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall das Geld zu.

Holen Sie sich deshalb immer Rat bei einem freien Sachverstänigen und einem Fachanwalt für Verkehrsrecht

Hier sind ein paar ganz typische Positionen, die die Versicherungen gerne kürzen möchten.

Abschleppen

Die Versicherung muss die Kosten tragen. Geschädigte brauchen in der Regel keine Preis­vergleiche anzustellen, da meist Eile geboten ist. Man darf es auch die Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn sie nicht allzu weit entfernt liegt und man bisher immer dorthin ging. 120 Kilometer Strecke bis dort sind noch okay, urteilte das Amts­gericht Rosenheim (Az. 8 C 90/17).

Werkstatt

Markenwerkstätten sind oft teurer als freie Werkstätten. Solche Kosten müssen Versicherer nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist (BGH, Az. VI ZR 267/14) oder wenn das Unfallopfer das Auto bisher stets in eine Markenwerkstatt brachte. Es reicht nicht, wenn man ihn dort nur reparieren ließ, Wartungen aber eine freie Werkstatt gemacht hat (BGH, Az. VI ZR 182/16).

Verlangt der Versicherer die Reparatur in einer freien Werkstatt, muss sie nah genug sein, 21 Kilometer sind zu weit (BGH, Az. VI ZR 91/09). Zu weit ist es auch, wenn der Versicherer den Wagen abholt und in eine 130 Kilo­meter entfernte Werkstatt bringt. Denn Geschädigte müssten dann in einem Gewährleistungsfall dorthin hinfahren (BGH, Az. VI ZR 267/14).

Anmeldekosten

Kaufen Geschädigte sich nach einem Totalschaden ein neues Auto, dürfen sie das Autohaus mit der Anmeldung beauftragen. Vor dem Amtsgericht Biberach ging es um 45 Euro (Az. 8 C 921/16).

Beilackierung

Muss ein Fahrzeugteil neu lackiert werden, trifft der Farbton oft nicht exakt den der Karosserieteile daneben, weil sie altersbedingt ein wenig ausgeblichen sind. Dann lackieren Werkstätten angrenzende Bauteile mimt, sodass der optische Übergang nicht auffällt. Diese Beilackierung muss der Versicherer bezahlen (Amts­gericht Meiningen, Az. 13 C 861/14).

Haushaltsführungsschaden

Ist eine Person nach einem Verkehrsunfall so stark verletzt und braucht im Haushalt Hilfe, muss die Versicherung dies ersetzen – auch wenn niemand eingestellt wurde, sondern Familienmitglieder oder Bekannte aushelfen (BGH, Az. VI ZR 183/08).

Kostenvoranschlag

Verlangt die Werkstatt oder der Gutachter dafür Geld, muss der Versicherer es erstatten (Land­gericht Hildesheim, Az. 7 S 107/09).

Kleinteile

 Sieht das Gutachten eine Pauschale vor, muss der Versicherer zahlen (LG München I, Az. 19 S 1991/16). Das gilt auch für die oft 10-prozentigen Aufschläge, die Werkstätten gern für Ersatzteile nehmen, um so ihre Lagerkosten zu decken (Ober­landes­gericht Düsseldorf, Az. I-1 U 108/11).

Merkantiler Minderwert

Nach einem Unfall ist das reparierte Fahrzeug weniger wert als ein unfallfreies. Diesen Wertverlust muss die Versicherung ausgleichen.

Neu für Alt

Werden Verschleißteile ersetzt, die eine Wertverbesserung des Pkw bringen, darf der Versicherer einen Teil der Rechnung abziehen. Beispiel: Ein alter Reifen, den der Besitzer ohnehin bald hätte wechseln müssen, wird beim Unfall aufgeschlitzt, ein neuer aufgezogen. Die Versicherung darf einen Abzug vornehmen. Wird aber ein alter Stoßfänger ersetzt, ist das keine Wert­verbesserung (Amts­gericht Darm­stadt, Az. 308 C 52/14).

Unsere Gutachter kalkuliere diesen Wertabzug schon im Vorfeld!

Restwert

Nach einem Totalschaden zahlt die Versicherung zunächst nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Wert, zu dem sich das beschädigte Fahrzeug noch verkaufen lässt. Dann müssen Geschädigte aber nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Sie dürfen das Auto zu dem Preis im Gutachten verkaufen (BGH, Az. VI ZR 132/04) und müssen nicht auf ein Gegenangebot des Versicherers warten. Die Versicherung, auch nicht die eigene Vollkasko, darf nicht verlangen, das beschädigte Fahrzeug an einen Autohandel in Osteuropa zu verkaufen.

Ein Volvofahrer bekam von der Vollkasko einen Teil des Schadens ersetzt, den noch fehlenden Anteil sollte ein Aufkäufer aus Litauen für den Schrott bezahlen. Aber mit einem Händler ins Geschäft zu kommen, der womöglich kaum Deutsch spricht und dessen Angebot man nicht auf seine Seriosität hin prüfen kann, ist nicht zumutbar, urteilte das Land­gericht Stutt­gart (Az. 4 S 76/19). Es sei höchstrichterlich noch nicht einmal entschieden, ob nur örtliche Angebote zu berücksichtigen sind oder auch überregionale. Der internationale Markt in weit entfernten Ländern bleibe aber außen vor.

Standgeld

Bei Totalschaden verlangen viele Werk­stätten ein Standgeld, wenn das Auto dort steht, oft 10 Euro pro Tag. Dies muss die Versicherung ersetzen – auch wenn es 38 Tage sind, weil die Leasinggesellschaft die Zulassungsbescheinigung nicht eher herausgab (Amts­gericht Cuxhaven, Az. 5 C 538/16).

Verbringungs­kosten

Nicht jede Werkstatt hat eine eigene Lackiererei. Muss sie den Wagen zum Lackierer wegbringen, hat der Versicherer die Transportkosten zu erstatten (OLG Düssel­dorf, Az. I-1 U 140/09).

 

 

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