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Ansprüche des Geschädigten

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Ansprüche des Geschädigten

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen Ihnen neben den eigentlichen Reparaturkosten noch viele Weitere Positionen zu.

Wir haben hier nur einige für Sie zusammengefasst:

Abschleppkosten

Die Versicherung muss die Kosten tragen. Geschädigte brauchen in der Regel keine Preisvergleiche anzustellen, da meist Eile geboten ist. Man darf sein Fahrzeug auch in die Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn sie nicht allzu weit entfernt liegt und man bisher immer dorthin ging. 120 Kilometer Strecke bis dort sind noch okay, urteilte das Amts­gericht Rosenheim (Az. 8 C 90/17).

Werkstatt

Markenwerk­stätten sind oft teurer als freie Werkstätten. Solche Kosten müssen Versicherer nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist (BGH, Az. VI ZR 267/14) oder wenn das Unfallopfer das Auto bisher stets in eine Markenwerkstatt brachte. Es reicht nicht, wenn man ihn dort nur reparieren ließ, Wartungen aber eine freie Werkstatt gemacht hat (BGH, Az. VI ZR 182/16).

Verlangt der Versicherer die Reparatur in einer freien Werkstatt, muss sie nah genug sein, 21 Kilometer sind zu weit (BGH, Az. VI ZR 91/09). Zu weit ist es auch, wenn der Versicherer den Wagen abholt und in eine 130 Kilometer entfernte Werkstatt bringt. Denn Geschädigte müssten dann in einem Gewährleistungs­fall dorthin hinfahren (BGH, Az. VI ZR 267/14).

Anmeldekosten

Kaufen Geschädigte sich nach einem Totalschaden ein neues Auto, dürfen sie das Autohaus mit der Anmeldung beauftragen. Vor dem Amtsgericht Biberach ging es um 45 Euro (Az. 8 C 921/16).

Beilackierung

Muss ein Fahrzeugteil neu lackiert werden, trifft der Farbton oft nicht exakt den der Karosserieteile daneben, weil sie altersbedingt ein wenig ausgeblichen sind. Dann lackieren Werkstätten deren Ränder mit, sodass der optische Übergang nicht auffällt. Diese Beilackierung muss der Versicherer bezahlen (Amts­gericht Meiningen, Az. 13 C 861/14).

Haushaltsführungsschaden

Wurde ein Unfallopfer verletzt und braucht im Haushalt Hilfe, muss die Versicherung dies ersetzen – auch wenn niemand eingestellt wurde, sondern Familienmitglieder oder Bekannte aushelfen (BGH, Az. VI ZR 183/08).

Kleinteile

Sieht das Gutachten eine Pauschale vor, muss der Versicherer zahlen (LG München I, Az. 19 S 1991/16). Das gilt auch für die oft 10-prozentigen Aufschläge, die Werkstätten gern für Ersatzteile nehmen, um so ihre Lagerkosten zu decken (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. I-1 U 108/11).

Merkantiler Minderwert

Nach einem Unfall ist das reparierte Fahrzeug weniger wert als ein unfallfreies. Diesen Wertverlust muss die Versicherung ausgleichen.

Neu für Alt

Werden Verschleißteile ersetzt, die eine Wertverbesserung des Pkw bringen, darf der Versicherer einen Teil der Rechnung abziehen. Beispiel: Ein alter Reifen, den der Besitzer ohnehin bald hätte wechseln müssen, wird beim Unfall aufgeschlitzt, ein neuer aufgezogen. Die Versicherung darf einen Abzug vornehmen. Wird aber ein alter Stoßfänger ersetzt, ist das keine Wertverbesserung (Amts­gericht Darm­stadt, Az. 308 C 52/14).

Restwert

Nach einem Totalschaden zahlt die Versicherung zunächst nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Dann müssen Geschädigte aber nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwertgebot aus dem Gutachten verkaufen (BGH, Az. VI ZR 132/04) und müssen nicht auf ein Gegenangebot des Versicherers warten.

Standgeld

Bei Totalschaden verlangen viele Werkstätten ein Standgeld, wenn das Auto dort steht, oft 10 Euro pro Tag. Dies muss die Versicherung ersetzen – auch wenn es 38 Tage sind, weil die Leasinggesellschaft die Zulassungsbescheinigung nicht eher herausgab (Amts­gericht Cuxhaven, Az. 5 C 538/16).

Verbringungskosten

Nicht jede Werkstatt hat eine eigene Lackiererei. Muss sie den Wagen zum Lackierer wegbringen, hat der Versicherer die Transportkosten zu erstatten (OLG Düssel­dorf, Az. I-1 U 140/09).

Unser Partneranwalt wird Ihre Ansprüche maximal für Sie geltend machen.

 

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